Be | Shaping the Future (Be DACH) - AGB

AGB - Schweiz - Management Consulting

(Stand 1. Januar 2018)

  1. Geltungsbereich

1.1.  Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Be Shaping the Future Management Consulting AG (Auftragnehmer) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.2.  Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten im Übrigen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur für den Einzelfall.

  1. Angebot, Auftrag

2.1.  Alle Angebote sind verbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers – auch in Form einer E-Mail-Mitteilung – zustande. Für mündliche telefonische oder telegrafische Aufträge oder sonstige Mitteilungen übernehmen wir keine Haftung.

2.2.  Änderungen und Ergänzungen zum Angebot / Auftrag bedürfen zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Auf die Schriftformerfordernis kann mündlich nicht wirksam verzichtet werden.

  1. Kaufgegenstand, Rechte an den Softwareprodukten

3.1.  Von unseren Angeboten, Ausarbeitungen und sonstigen übergebenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.2.  Die Software mit derselben Lizenznummer darf nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Der Auftraggeber wird die Softwareprodukte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder rückübersetzen noch bearbeiten.

3.3.  Der Auftraggeber darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie erstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die der Auftragnehmer auf Wunsch einsehen kann. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.

3.4.  Der Auftraggeber wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigung und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht wird.

  1. Preise, Zahlung, Eigentumsvorbehalt

4.1.  Die Preise verstehen sich jeweils netto ohne Abzug zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2.  Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

4.3.  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware verfügen und hat sie pfleglich zu behandeln. Dritten gegenüber, z. B. bei Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich darüber informieren.

  1. Lieferung von Software

5.1.  Die von uns erstellte Software darf nur auf den von uns getesteten und freigegebenen Betriebssystemen betrieben werden. Wir haften nicht für Schäden, die auf Verstöße gegen diese Vorschrift zurückzuführen sind.

5.2.  Lizenzierte Software einschließlich nachfolgender Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf dem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherheitszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf diesem Arbeitsplatz kopiert werden. Der Auftraggeber schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Hierbei gelten diejenigen nicht als dritte Personen, die  im Auftrag des Auftraggebers sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Dasselbe gilt für unlizenzierte Software. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben beim Auftragnehmer. Wenn der Auftraggeber diesen Lizenzbestimmungen zuwiderhandelt, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen. Eine Erstattung der Lizenzgebühr ist ausgeschlossen.  Bei Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Bestimmungen im Hinblick auf unlizenzierte Software gilt dasselbe. Mit Bezahlung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Hierbei darf der Auftragnehmer das Logo und den Businesscase des Auftraggebers als Referenz nutzen.

  1. Beratungsleistung

6.1.  Der Inhalt der Beratungsleistung wird im Beratungsvertrag vereinbart. Die Erbringung der Beratungsleistung bezieht sich immer auf die angegebene Dauer und nicht auf die vollständige Erreichung des Zieles. Nichtsdestotrotz wird die Be Shaping the Future Management Consulting AG versuchen das spezifizierte Ziel innerhalb des beschriebenen Zeitraums zu erreichen. Erbringer der Beratungsleistung ist hierbei immer Be Shaping the Future Management Consulting AG und nicht ein bestimmter Mitarbeiter.

6.2.  Die Verantwortung für die aus der Beratungsleistung abgeleiteten Handlungen und Ergebnisse liegt immer in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

6.3.  Der Kunde ist verpflichtet die im Beratungsvertrag festgesetzten Beratungsleistungen vollständig bis zum Ende des Beratungsvertrages abzurufen. Anderenfalls gelten die Beratungsleistungen als erbracht, ohne dass es einer Dokumentation von Seiten des Beratungserbringers bedarf.

6.4.  Der Kunde benennt kompetente Ansprechpartner, die alle zur Beratungserbringung benötigten Informationen und Unterstützungsleistungen fristgerecht bereitstellen. Verzögerungen, die durch nicht fristgerechte Bereitstellung von Informationen entstehen werden als kostenpflichtige Wartezeit wie Beratungsleistungen durch den Auftragnehmer verrechnet.

6.5.  Ersatz aus Schäden im Rahmen einer Pflichtverletzung bei Beratungsleistungen wird nur für durch die Be Shaping the Future Management Consulting AG zu vertretende grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz geleistet. Der Ersatz ist auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden begrenzt. Ein etwaiger Vermögensschaden wird nicht ersetzt.

  1. Gewährleistung

Der Auftragnehmer versichert, ausgelieferte Programme nach bestem Wissen und Gewissen entwickelt und getestet zu haben. Sofern beim ordnungsgemäßen Lauf der Programme unter den vom Auftragnehmer genannten Betriebsvoraussetzungen Mängel auftreten sollten, kann der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung die Behebung der Mängel fordern. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Rückmeldung über die aufgenommenen Fehler zukommen lassen. Eine Verbesserung geschieht innerhalb kürzest möglicher Zeit unter Zuhilfenahme aller Informationen vom Auftraggeber über die Programmumgebung, Rechnerlandschaft und Schnittstellendateien, sofern der Fehler nachvollziehbar ist. Für entstehende und/oder entstandene Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fehlleistung der Programme übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Bei Fehlern und Problemen durch unsachgemäße oder nicht dokumentierte Bedienung der Programme kann keine Haftung seitens des Auftragnehmers übernommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz bzw. Rücktritt vom Vertrag nach fehlgeschlagener Nacherfüllung sowie auf die Nacherfüllung selbst, verjähren in 1 Jahr nach Auslieferung der Leistung.

  1. Haftung des Auftragnehmers

8.1.  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Betriebsunterbrechungen, Verlust von Informationen und Daten sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

8.2.  Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.

8.3.  Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

8.4.  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.5.  Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

  1. Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter

9.1.  Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) an den überlassenen Produkten/Programmen gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Produkte/Programme hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Produkte/Programme so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte/Programme gegenüber dem Dritten freistellen oder die Produkte/Programme gegen Erstattung der vom Auftraggeber entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung des Softwareprodukts berücksichtigenden Betrag zurücknehmen.

9.2.  Voraussetzung für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 9.1. ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Produkte/Programme aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzverletzung nicht verbunden ist.

9.3.  Soweit der Auftraggeber selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer nach Ziffer 8.1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch eine vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte/Programme vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten/Programmen eingesetzt werden.

9.4.  Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in Ziffer 7. bleiben jedoch unberührt.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für Be Shaping the Future Management Consulting AG Kanton Zürich. Alle sich aus den Geschäftsbeziehungen zum Auftragnehmer ergebenden Angelegenheiten sind für Be Shaping the Future Management Consulting AG nach schweizem Recht zu beurteilen, sofern sich in der Besonderheit des Falles nicht eine abweichende Beurteilung ergibt und beide Vertragsparteien darüber einig sind.

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